Zunächst brauchen wir Ihre grundlegenden Daten, die Sie im Scheidungsformular hinterlegen. Gleichzeitig können Sie sich bereits die voraussichtlichen Scheidungskosten selber berechnen. Das Scheidungsformular an uns senden.
Wir erstellen anhand Ihrer Angaben einen Entwurf des Scheidungsantrags sowie einen Kostenvoranschlag. Sie prüfen und beauftragen unsere Kanzlei mit Ihrer Scheidung.
Mit Ihrer Vollmacht ausgerüstet, reichen wir Ihre Scheidung offiziell bei Gericht ein. Jetzt läuft das Verfahren genau so, wie bei jeder anderen Scheidung auch.
Vom Gericht erfolgt eine verbindliche Terminierung der Scheidung. Beide Ehegatten müssen dann persönlich anwesend sein. Da alle anhängigen Fragen bereits im Vorfeld geklärt wurden, ist die Scheidung i.d.R. nach 15-20 Minuten vollzogen.
Eine Scheidung2go können Sie mit unserem Online-Scheidungsformular beantragen. So sparen Sie Zeit, die Sie sonst für Rechtsanwaltstermine aufbringen müssten. Zwei wesentliche Voraussetzungen müssen für eine Scheidung2go erfüllt sein. Beide Ehegatten müssen geschieden werden wollen und das Trennungsjahr sollte ganz oder fast vollständig abgelaufen sein. Der Scheidungsantrag kann bei vielen Familiengerichten bereits ca. drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Für die Anerkennung des Trennungsjahres muss nur eine Trennung von Tisch und Bett erfolgen. Dies kann auch noch in der gemeinsamen Wohnung sein. Es dürfen hierbei jedoch keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr erfolgen.
Klar definierbar ist der Beginn des Trennungsjahres dann, sobald ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen ist.
Nutzen Sie unsere vorbereiteten Formulare wie das Scheidungsformular und den Scheidungs-Kostenrechner. Damit ist schon das Wichtigste erledigt. Außerdem prüfen wir gerne die Möglichkeit Ihres Anspruchs auf Verfahrenskostenhilfe. Für sämtliche Fragen rund um das Scheidungsverfahren sind unsere Mitarbeiter selbstverständlich gerne telefonisch für Sie da.
a) Normale Scheidung
Ein Scheidungsverfahren mit zugehörigem Versorgungsausgleich dauert circa 6 Monate ab Einreichung des Scheidungsantrags.
Bei Ehen von kurzer Dauer (Ehezeit bis zu drei Jahren) und falls keiner der Ehegatten die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt, ist ein Scheidungstermin innerhalb weniger Wochen möglich.
b) Beschleunigtes Verfahren
Wenn eine Schwangerschaft vorliegt, kann es möglich sein, die Scheidung zu beschleunigen. Bei Vorliegen einer Schwangerschaft von einem anderem Mann als dem derzeitigen Ehegatten ist eine Härtefallscheidung gem. § 1565 II BGB möglich.
Selbst bei einer Ehedauer von mehr als drei Jahren und wenn der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, kann der Scheidungsausspruch noch vor der Geburt des Kindes erfolgen. Der Versorgungsausgleich wird dann abgetrennt durchgeführt, da ein Härtegrund des § 1565 II BGB vorliegt.
Scheidungen mit Auslandsbezug sind Scheidungen, bei denen zumindest ein Ehegatte Ausländer ist oder derzeit im Ausland lebt. Bei einer Scheidung mit Auslandsbezug, auch genannt Internationale Scheidung, ist der erste Schritt die Klärung, ob deutsche Gerichte zuständig sind. Gegebenenfalls kann sowohl deutsches wie internationales Scheidungsrecht zur Anwendung kommen. Die EU hat zur Vereinheitlichung des Scheidungsverfahrens gesetzliche Regelungen getroffen. Geregelt sind die internationale Zuständigkeit des Familiengerichts sowie die Anwendbarkeit des jeweiligen Rechts für ausgewählte Länder.
Dieser einheitlichen Regelung unterliegen folgende Länder:
Die Zuständigkeit eines deutschen Familiengerichts hängt von dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Ehegatten ab. Dieser gewöhnliche Aufenthaltsort ist definiert als der Ort, an dem die Ehegatten ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt haben.
a) Beide Ehegatten haben ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland
Haben beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, dann kann die Scheidung vor einem deutschen Gericht erfolgen. Dies erfolgt unabhängig davon, ob es sich um deutsche oder ausländische Staatsbürger handelt.
b) Besitzen beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit und leben im Ausland, hängt die Zuständigkeit von der Dauer des gewöhnlichen Aufenthaltsorts ab, ferner davon, ob beide Ehegatten sich in demselben oder verschiedenen Ländern aufhalten.
Wir können Sie jederzeit fachkompetent beraten, welche Gerichtsbarkeit für Ihr Scheidungsverfahren zuständig ist.
Ein wichtiger Bestandteil des Scheidungsverfahrens ist der sog. Versorgungsausgleich. Dieser wird von Amts wegen durchgeführt, d. h. das Gericht wird von sich aus tätig. Ein Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der jeweils während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften und Aussichten auf Versorgung. Dies beinhaltet z. B. Rentenanwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung, in einer berufsständischen Versorgung, wie auch in einer privaten oder betrieblichen Altersversorgung.
◦ Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung
◦ Beamtenversorgung
◦ Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
◦ Berufsständische Versorgung
◦ Betriebliche Altersvorsorge
◦ Private Rentenversicherung
◦ Tariflich vereinbarte Zusatzversorgung
◦ Erwerbsunfähigkeitsvorsorge sowie sonstige Anrechte, die regelmäßige Bezugsansprüche gewähren und mit einer Rentenzahlung vergleichbar sind
◦ Anrechte aus einer Kapitallebensversicherung
◦ Anrechte aus einer Unfallrente
Wichtig:
Nur Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden, werden im Versorgungsausgleich berücksichtigt.
Bereits vorher bestehende Anrechte verbleiben demjenigen Ehepartner, der sie vor dem Zeitpunkt der Eheschließung erworben hat. Dazu findet kein Ausgleich statt.
Ebenso unterliegen Rentenanwartschaften oder weitere Anwartschaften, die nach Zustellung des Scheidungsantrags erworben werden, nicht mehr dem Versorgungsausgleich.
◦ bei einer Ehedauer unter drei Jahren
◦ bei geringen Versorgungsansprüchen
◦ bei Versorgungsausgleichsansprüchen, die in etwa gleich groß sind, sodass der Ausgleichsanspruch unter die gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenzen fällt.
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen werden.
Es ist grundsätzlich möglich, eine gemeinsame Vereinbarung zu schließen, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird. In einer solchen Vereinbarung kann der Versorgungsausgleich ganz oder nur teilweise ausgeschlossen werden. In letzterem Fall wird somit nur ein Teil der Anwartschaften ausgeglichen. Für eine solche Vereinbarung ist die notarielle Beurkundung zwingend erforderlich.
Auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens kann ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf den Versorungsausgleich protokolliert werden. Dann ist es jedoch erforderlich, dass beide Ehepartner anwaltlich vertreten werden.
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Anwaltskanzlei Hartl
Rechtsanwältin Silke Hartl,
Fachanwältin für Familienrecht,
Anwaltsmediatorin
Zeppelinstraße 2a, 89281 Altenstadt
Telefon 0 83 37/900 88 27
Telefax 0 83 37/900 88 29
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