Scheidungsrechner

VORAUSSICHTLICHE SCHEIDUNGSKOSTEN BERECHNEN

Verschaffen Sie sich bereits im Vorfeld einen Eindruck über die Kosten Ihrer Scheidung. Nutzen Sie unseren Scheidungs-Kostenrechner zur unverbindlichen Kalkulation. Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus zwei Teilen zusammen: Den Gerichtskosten sowie den Rechtsanwaltsgebühren.

Das Gerichtskostengesetz (GKG) regelt die Höhe der Gerichtskosten. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren. Grundlage für die Berechnung beider Gebühren ist der sogenannte Verfahrenswert.

Die Berechnung des Verfahrenswertes ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Er ergibt sich aus dem 3-fachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten, einem 5 %-igen Ansatz der bestehenden Vermögenswerte abzüglich den gesetzlichen Freibeträgen sowie der Anzahl der Rentenanwartschaften beider Ehegatten. Berücksichtigt wird auch die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder.

Mithilfe unseres Scheidungskostenrechners können Sie kostenlos sowohl die voraussichtlich anfallenden Gerichtskosten, als auch die Rechtsanwaltsgebühren kalkulieren.

  • Bei Einreichung des Scheidungsantrags als Vorschuss fällig: Verfahrensgebühr (Rechtsanwaltsgebühr) und Gerichtskosten
  • Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens fällig: Terminsgebühr (Rechtsanwaltsgebühr)
  • Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt (bestenfalls einem Fachanwalt für Familienrecht) reduziert Ihre gemeinsamen Scheidungskosten erheblich.
  • Voraussetzung: Ihre Scheidung erfolgt einvernehmlich & sämtliche weitere Scheidungsfolgesachen, wie z. B. Vermögensauseinandersetzung, sind bereits geklärt.
  • Erforderlich: Schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Ehepartner bzgl. der hälftigen Übernahme der Scheidungskosten (siehe Muster).

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Verfahrenskostenhilfe

UNTERSTÜTZUNG BEI GERINGEM EINKOMMEN

Verfügen Sie über geringes Einkommen und/oder hohe Verbindlichkeiten und kein nennenswertes Vermögen, kann die Übernahme der Scheidungskosten durch den Staat beantragt werden. Hierfür können Sie im Zuge des Scheidungsverfahrens Verfahrenskostenhilfe beantragen. Zur Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe müssen gewisse gesetzliche Voraussetzungen vorliegen, die sich an Ihrem Einkommen, Ihren monatlichen Verbindlichkeiten, wie auch Ihren Vermögensverhältnissen orientieren.

Bitte beachten: Sollten Sie über ein Vermögen von über 5.000 € verfügen, können Sie keine Verfahrenskostenhilfe beanspruchen.

Zur Anspruchsprüfung müssen Sie das nachfolgende Formular ausfüllen und mit Belegen versehen übersenden. Dann kann der entsprechende Antrag zusammen mit dem Scheidungsantrag bei dem für Sie zuständigen Familiengericht eingereicht werden.

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Anwaltskanzlei Hartl
Rechtsanwältin Silke Hartl,
Fachanwältin für Familienrecht,
Anwaltsmediatorin

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Zeppelinstraße 2a, 89281 Altenstadt
Telefon 0 83 37/900 88 27
Telefax 0 83 37/900 88 29
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